AKG - Prävention vor Sanktion

AKG-Kodex Patientenorganisationen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Der Kodex gilt für die Mitgliedsunternehmen (im Folgenden "Unternehmen") sowie deren inländische Tochterunternehmen und die anderen verbundenen Unternehmen, sofern die verbundenen Unternehmen die Verbindlichkeit des "AKG-Kodex Patientenorganisationen" durch eine gesonderte schriftliche Vereinbarung anerkannt haben. 

(2) Der Kodex findet Anwendung auf die Zusammenarbeit der Unternehmen mit Organisationen der Patientenselbsthilfe, die in Europa und/oder des EWR und/oder der Schweiz tätig sind.

§ 2 Definitionen

(1) "Organisationen der Patientenselbsthilfe" sind freiwillige, keinen wirtschaftlichen Gewinn anstrebende Zusammenschlüsse von Patienten und/oder von deren Angehörigen und anderen betreuenden Personen, deren Aktivitäten sich auf die gemeinsame Bewältigung von Krankheiten, die Vermittlung von Informationen über Krankheiten und deren Therapiemöglichkeiten, die Interessenvertretung im gesundheits- und sozialpolitischen Bereich, die Herausgabe von Medien zur Information und Unterstützung von Patienten und/oder die Erbringung von Beratungsleistungen erstrecken. 

(2) "Mitglieder" von Organisationen der Patientenselbsthilfe sind auch Personen oder Institutionen, die als deren Vertreter für diese handeln oder auftreten.


(3) "Zusammenarbeit" ist die Kooperation zwischen den Unternehmen und Organisationen der Patientenselbsthilfe oder deren Förderung durch Unternehmen.


(4) "Veranstaltungen" sind Treffen oder Begegnungen zwischen Organisationen der Patientenselbsthilfe, deren Mitglieder und/oder anderen eingeladenen Teilnehmern (z.B. Patienten und/oder deren Angehörigen und anderen betreuenden Personen) mit dem Ziel der Informationsvermittlung oder des Informationsaustausches. Veranstaltungen werden entweder von den Organisationen der Patientenselbsthilfe selbst organisiert oder durchgeführt und durch Unternehmen unterstützt oder auch durch diese Unternehmen oder auch dritte Veranstalter selbst organisiert, ausgerichtet, finanziert und/oder durchgeführt.


(5) "Sponsoring" ist die Gewährung von Geld, geldwerten Vorteilen oder Sachzuwendungen durch Unternehmen zur Förderung von Organisationen der Patientenselbsthilfe.

§ 3 Verantwortlichkeit für das Verhalten Dritter

(1) Die Verpflichtungen nach diesem Kodex treffen Unternehmen auch dann, wenn sie Andere (z.B. Presse- oder Veranstaltungsagenturen) damit beauftragen, die von diesem Kodex erfassten Aktivitäten für sie zu gestalten und durchzuführen.


(2) Agenturen oder andere Auftragnehmer, die im Auftrag von Unternehmen mit Organisationen der Patientenselbsthilfe in Kontakt treten, haben ihre Beauftragung deutlich zu machen.

§ 4 Auslegungsgrundsätze

Bei der Anwendung dieses Kodex sind nicht nur der Wortlaut der einzelnen Vorschriften, sondern auch deren Sinn und Zweck sowie die geltenden Gesetze zu beachten.

Quicklinks

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