AKG-Kodex Patientenorganisationen
3. Abschnitt: Besondere Pflichten bei der Zusammenarbeit mit Organisationen der Patientenselbsthilfe
§ 10 Verwendung von Logos und urheberrechtlich geschützten Materialien
(1) Die Unternehmen dürfen das Logo oder urheberrechtlich geschützte Materialien von Organisationen der Patientenselbsthilfe (etwa das Recht zur Verwendung des Logos einer Organisation in Publikationen, Produktinformationen, im Internet, in der Werbung oder auf Veranstaltungen) nur auf der Grundlage einer schriftlichen Zustimmung mit diesen Organisationen verwenden.
(2) In der Zustimmung nach Abs. 1 soll der Zweck sowie die Art der Verwendung des Logos oder der urheberrechtlich geschützten Materialien beschränkt werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für eine Zustimmung des Unternehmens, mit der dieses einer Organisation der Patientenselbsthilfe das Recht einräumt, das Logo des Unternehmens in Publikationen, im Internet oder auf Veranstaltungen zu verwenden. Organisationen der Patientenselbsthilfe dürfen durch das Unternehmen nicht verpflichtet werden, Produkte, Produktgruppen oder Dienstleistungen zur Diagnostik und Therapie von Erkrankungen oder Behinderungen mittelbar oder unmittelbar zu bewerben.
§ 11 Verbot unsachlicher und redaktioneller Einflussnahmen
Die Unternehmen dürfen auf die redaktionelle Arbeit der von ihnen geförderten Publikationen von Organisationen der Patientenselbsthilfe nicht ohne rechtfertigenden sachlichen Grund (z.B. unter wissenschaftlichen Aspekten oder zur Berichtigung inhaltlicher Ungenauigkeiten) Einfluss nehmen. Bloße wirtschaftliche Interessen stellen keinen rechtfertigenden sachlichen Grund im Sinne von Satz 1 dar.
§ 12 Unterrichtung der Öffentlichkeit
(1) Die Unternehmen müssen jeweils der Öffentlichkeit eine Liste derjenigen Organisationen der Patientenselbsthilfe zur Verfügung stellen, denen sie geldwerte Leistungen gewähren. Die Unternehmen verpflichten sich, über die Summe der geldwerten Leistungen pro Kalenderjahr und Patientenorganisation zu berichten. Die Liste ist spätestens jeweils bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr zu aktualisieren.
(2) Die Unternehmen müssen darauf hinwirken, dass ihre Unterstützung von Organisationen der Patientenselbsthilfe durch diese Organisationen von Beginn an gegenüber der Öffentlichkeit kenntlich gemacht wird.
(3) Über die Art und Weise, wie die in Abs. 1 genannten Pflichten zu erfüllen sind, muss ein schriftliches Einvernehmen mit den Organisationen der Patientenselbsthilfe erzielt werden.
§ 13 Keine Exklusivität
Die Unternehmen dürfen von Organisationen der Patientenselbsthilfe nicht verlangen, dass diese Organisationen dem jeweiligen Unternehmen Exklusivität hinsichtlich der Unterstützung einer solchen Organisation oder ihrer Aktivitäten (einschließlich ihrer Veranstaltungen) einräumen und sich eine solche Exklusivität auch nicht unverlangt einräumen lassen.
§ 14 Veranstaltungen
(1) Die Unternehmen dürfen Veranstaltungen nur organisieren oder unterstützen, sofern die Auswahl des Tagungsortes und der Tagungsstätte allein nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt.
(2) Im Rahmen von Veranstaltungen ist auch eine angemessene Bewirtung der Mitglieder von Organisationen der Patientenselbsthilfe sowie deren Angehörigen und betreuenden Personen möglich und zwar unabhängig davon, ob die Veranstaltung von einer Organisation der Patientenselbsthilfe oder einem Unternehmen organisiert wird.
(3) Die Unternehmen dürfen Mitgliedern von Organisationen der Patientenselbsthilfe sowie deren Angehörige und betreuende Personen, die solche Veranstaltungen besuchen, angemessene Reisekosten, notwendige Übernachtungskosten sowie die gegebenenfalls erhobenen Teilnahmegebühren erstatten.
(4) Die Organisation oder Unterstützung oder die Übernahme von Kosten für Teilnehmer von Veranstaltungen, die außerhalb der EU und/oder des EWR und/oder der Schweiz stattfinden, ist nur zulässig, wenn
- die Mehrzahl der Teilnehmer aus einem anderen Land als dem kommt, in dem das Mitgliedsunternehmen seinen Sitz hat, oder
- an dem Veranstaltungsort notwendige Ressourcen oder Fachkenntnisse zur Verfügung stehen und angesichts dessen jeweils logistische Gründe für die Wahl des Veranstaltungsortes in einem anderen Land sprechen.
(5) Sofern Referenten im Auftrag von Unternehmen Vorträge halten, gelten Abs. 2 und 3 entsprechend, wobei zusätzlich ein angemessenes Honorar übernommen werden darf.
