AKG - Prävention vor Sanktion

AKG-Kodex Patientenorganisationen

2. Abschnitt: Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Organisationen der Patientenselbsthilfe

§ 5 Neutralität und Unabhängigkeit

(1) Der Verein "Arzneimittel und Kooperation im Gesundheitswesen e.V." und seine Mitgliedsunternehmen nach § 1 Abs.1 gehen davon aus, dass die Organisationen der Patientenselbsthilfe ihre fachliche und politische Arbeit ausschließlich an den Bedürfnissen und Interessen behinderter, kranker oder pflegebedürftiger Menschen ausrichten, um deren Selbstbestimmung zu fördern.

(2) Die Zusammenarbeit der Unternehmen mit Organisationen der Patientenselbsthilfe hat sich an den schriftlich niedergelegten Zielen und Aufgaben dieser Organisationen zu orientieren.

(3) Bei der Zusammenarbeit der Unternehmen mit Organisationen der Patientenselbsthilfe müssen diese Organisationen die volle Kontrolle über die Inhalte ihrer Arbeit behalten und unabhängig bleiben.

(4) Die Unternehmen werden verpflichtet, im Rahmen der Kooperation keine Maßnahmen zu treffen, die dem Ansehen der Selbsthilfe schaden.

(5) Die Unternehmen haben die Neutralität und Unabhängigkeit der Organisationen der Patientenselbsthilfe insbesondere bei dem von diesen organisierten und durchgeführten Veranstaltungen zu achten. Sofern die Unternehmen bei der Festlegung von Inhalten oder bei der Auswahl der Referenten mitwirken, hat dies ausgewogen und sachlich zu erfolgen.

(6) Die Unternehmen haben die Neutralität und Unabhängigkeit der Organisationen der Patientenselbsthilfe auch im Rahmen von ihnen selbst ausgerichteter Veranstaltungen zu achten. Äußerungen der Unternehmen sind als solche zu kennzeichnen. Bei Präsentationen und Vorträgen muss der wissenschaftliche und sachlich informierende Charakter im Vordergrund stehen.

§ 6 Trennung

(1) Die Unternehmen dürfen keine Organisationen der Patientenselbsthilfe gründen. Vertreter oder Mitarbeiter von Unternehmen sollen keine Funktionen in Organisationen der Patientenselbsthilfe (insbesondere deren Organe) ausüben, es sei denn, es handelt sich um wissenschaftliche Beiräte dieser Organisationen. Die Mitgliedschaft von Mitarbeitern der Mitgliedsunternehmen in Organisationen der Patientenselbsthilfe bleibt hiervon unberührt. Fördermitgliedschaften von Unternehmen sind zulässig. 

(2) Die Unternehmen haben bei der Zusammenarbeit mit Organisationen der Patientenselbsthilfe auf eine eindeutige Trennung zwischen Informationen oder Empfehlungen dieser Organisation einerseits und Informationen des Unternehmens andererseits zu achten.

(3) Sofern Mitarbeiter der Unternehmen in Organisationen der Patientenselbsthilfe tätig werden oder diese beraten, haben die Unternehmen darauf hinzuwirken, dass die Mitarbeiter Interessenkonflikte zwischen den Unternehmen und den Organisationen vermeiden.

§ 7 Transparenz

(1) Die Zusammenarbeit der Unternehmen mit Organisationen der Patientenselbsthilfe hat offen zu erfolgen. Die Unternehmen sollen mit den Organisationen der Patientenselbsthilfe jeweils Einvernehmen über Art und Umfang der Außendarstellung der Zusammenarbeit und Förderung herstellen und dies schriftlich festhalten.

(2) Die Unternehmen müssen darauf hinwirken, dass Organisationen der Patientenselbsthilfe auf die Autorenschaft der Unternehmen hinweisen, sofern diese Organisationen in ihren Publikationen Veröffentlichungen oder sonstige Darstellungen der Unternehmen verwenden. Wenn Unternehmen Organisationen der Patientenselbsthilfe im Rahmen eines gemein¬samen Projekts unterstützen, ist auch dies nach außen deutlich zu machen.

(3) Die Unternehmen dürfen nur auf der Grundlage entsprechender schriftlicher Vereinbarungen mit Organisationen der Patientenselbsthilfe damit werben, dass sie diese durch Zuwendungen fördern.

(4) Unternehmen können mit Organisationen der Patientenselbsthilfe vereinbaren, dass diese Organisationen in ihrer Eigenwerbung (einschließlich der jeweiligen Homepage/Website solcher Organisationen) auf die Unterstützung durch das Unternehmen hinweisen. Hierbei sind Umfang sowie Art und Weise der jeweiligen Hinweise in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten.

(5) In Publikationen von Organisationen der Patientenselbsthilfe, die mit Unterstützung durch ein Unternehmen entstanden sind, muss auf diese Unterstützung hingewiesen werden.

(6) Die Unternehmen dürfen in ihren Internetauftritten eine Verlinkung zu der jeweiligen Homepage/Website von Organisationen der Patientenselbsthilfe nur mit Zustimmung dieser Organisationen vornehmen. Eine Verlinkung zum Download-Bereich dieser Organisationen ist nur auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung zulässig, sofern hierdurch für diese Organisationen Kosten entstehen.  Bei  Sponsoring-Vereinbarungen ist die Schaltung aktiver Links von Internetauftritten dieser Organisationen auf Internetseiten der Unternehmen unzulässig. Gemeinsam betriebene Internetseiten sind unzulässig.

(7) Unternehmen dürfen das ihnen eingeräumte Werberecht nach Abs. 3 und 4 nicht  unmittelbar oder mittelbar zur Bewerbung von Produkten oder Produktgruppen nutzen.

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