AKG-Kodex Patientenorganisationen
4. Abschnitt: Überwachung und Schulung
§ 15 Überwachung
Die Unternehmen haben geeignete organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um die Einhaltung des Kodex sicherzustellen.
§ 16 Verpflichtung und Schulung von Mitarbeitern und beauftragten Dritten
(1) Die Unternehmen haben ihre Mitarbeiter und beauftragte Dritte, die im Bereich der Zusammenarbeit mit Organisationen der Patientenselbsthilfe tätig sind, auf die Einhaltung dieses Kodex zu verpflichten.
(2) Die Mitarbeiter sind ferner über den Inhalt dieses Kodex zu schulen.
§ 17 Fortschreibung des Kodex
Der Verein "Arzneimittel und Kooperation im Gesundheitswesen e.V." wird sich regelmäßig mit der Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankungen und ihren Angehörigen e.V. (BAG SELBSTHILFE) als dem maßgeblichen Dachverband der Organisationen der Patientenselbsthilfe in Deutschland mit dem Ziel austauschen, die Regelungen dieses Kodex und deren Durchsetzung im Sinne einer vertrauensvollen Kooperation der Unternehmen mit Organisationen der Patientenselbsthilfe weiter zu entwickeln.
