Satzung

In der Fassung vom 15.11.2007, zuletzt geändert am 15.09.2020.

Inhalt

  1. Der Verein trägt den Namen „Arzneimittel und Kooperation im Gesundheitswesen e. V.“ (AKG e. V)
  2. Seinen Sitz hat er in Berlin.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1. Zweck des Vereins ist es, das Vertrauen in die Lauterkeit und die Glaubwürdigkeit der pharmazeutischen Industrie nachhaltig zu stärken, indem er als Einrichtung ihrer Selbstkontrolle ein transparentes, faires und getreues Unternehmensverhalten, insbesondere im Bereich des Marketings, unterstützt und sicherstellt.
Hierbei stehen vor allem im Mittelpunkt die Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel und ihre Anwendungsmöglichkeiten, die Inhalte und Methoden der Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel sowie die Kooperationen der Unternehmen der pharmazeutischen Industrie mit medizinischen Einrichtungen, mit niedergelassenen Ärzten und mit den sonstigen Angehörigen der Fachkreise.

2. Als Aufgaben des Vereins ergeben sich daraus,

  • Verhaltensregeln festzulegen (Verhaltenskodex der Mitglieder des AKG e.V. („Kodex“),
  • die Mitgliedsunternehmen über diese und die einschlägigen Gesetze in geeigneter Weise zu beraten,
  • ein AKG Healthcare Compliance Siegel auf den Grundlagen einer vereinsinternen Verleihungsrichtlinie und einer vorbereitenden Entscheidung der zu diesem Zweck eingerichteten Zertifizierungskommission zu vergeben.
  • mit dem Mittel einer Schlichtungs- und Schiedsstelle die Einhaltung des 4. Abschnitts des Kodex zu überwachen und gegebenenfalls in förmlichen Verfahren selbst durchzusetzen
  • sowie bei Wettbewerbsverstößen gegen den 4. Abschnitt des Kodex durch Unternehmen, die nicht seine Mitglieder sind, als Verein zur Förderung gewerblicher Interessen (§§ 8 Abs. 3 S. 2 UWG, 3 Abs. 1 Ziff. 2 UKlaG) Abmahnungen auszusprechen und notfalls auch die Gerichte anzurufen.

3. Der Verein baut auf die Bereitschaft seiner Mitgliedsunternehmen, die in dem von ihnen anerkannten Verhaltenskodex und den einschlägigen Gesetzen niedergelegten Wettbewerbsregeln jederzeit verantwortungsbewusst zu beachten.

Der Verein verfolgt das Ziel, ethisch nicht angreifbares, lauteres Wettbewerbsverhalten zu erreichen.
Beratung, Mediation und Schlichtung sollen Zwangsmaßnahmen entbehrlich machen.

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur im Rahmen des satzungsmäßigen Zwecks verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Kein Mitglied erhält bei seinem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins Anteile des Vereinsvermögens.

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jedes Unternehmen der pharmazeutischen Industrie mit Sitz in Deutschland werden, das sich zu Zweck und Aufgaben des Vereins bekennt.
Dies gilt auch für mehrere Unternehmen eines Konzerns. Die außerordentliche (fördernde) Mitgliedschaft ist für Firmen, Organisationen und Einzelpersönlichkeiten möglich, die, ohne unter Satz 1 zu fallen, daran interessiert sind, das Vertrauen in die Lauterkeit und die Glaubwürdigkeit der pharmazeutischen Industrie nachhaltig zu stärken. Dies gilt jedoch nur, soweit sie nicht gleichzeitig Inhaber oder Mitinhaber einer Firma sind oder in einem Beschäftigungs- oder Arbeitsverhältnis mit einer Firma stehen, die nicht Mitglied im AKG ist, aber im Falle ihres Beitritts ordentliches Mitglied wäre.

2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Über ihn entscheidet der Vorstand.

1. Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt,
  • durch Ausschluss,
  • mit Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des betreffenden Mitgliedsunternehmens,
  • bei endgültiger Beendigung der Geschäftstätigkeit des betreffenden Mitgliedsunternehmens,
  • mit der Feststellung des Wegfalls einer Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft.

2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich.
Ist zum Zeitpunkt der Austrittserklärung bei der Schlichtungs- und Schiedsstelle ein Beanstandungsverfahren anhängig, wird der Austritt erst nach dessen Abschluss wirksam.

3. Der Ausschluss eines Mitglieds geschieht durch Beschluss des Vorstands, der der Zwei-Drittel-Mehrheit bedarf.
Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitgliedsunternehmen unter Mitteilung aller erheblichen Tatsachen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Ein Mitgliedsunternehmen kann ausgeschlossen werden,

  • wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und Fristsetzung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder einer Umlage in Rückstand ist oder
  • wenn es entgegen einer ausdrücklichen Verpflichtung durch die Schlichtungs- und Schiedsstelle wiederholt gegen den Verhaltenskodex des Vereins verstoßen hat oder die Erfüllung einer Sanktion der Schlichtungs- und Schiedsstelle hartnäckig verweigert.

Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Er wird mit Zustellung wirksam.
Der Ausschluss wird auf der Internet-Homepage und im Jahresbericht des Vereins veröffentlicht sowie allen Verbänden der pharmazeutischen Industrie mitgeteilt, denen das Mitglied angehört.

4. Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens, die endgültige Beendigung der Geschäftstätigkeit oder den Wegfall einer Mitgliedschaftsvoraussetzung hat das betreffende Mitgliedsunternehmen dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
Das Ende der Mitgliedschaft aus einem dieser Gründe wird ebenfalls durch Beschluss des Vorstands festgestellt. Abs. 3 S. 1, 2, 4, 5 und 6 gelten entsprechend.

1. Die Mitgliedsbeiträge bemessen sich an den von den Mitgliedern im Inland erzielten Vorjahresumsätzen mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und sind wie folgt gestaffelt:

Vorjahresumsatz: Jahresbeitrag:
< € 1Mio. € 500,–
€ 1 Mio.bis € 10 Mio.: € 1.000,–
€ 10 Mio. bis € 20 Mio.: € 2.000,–
€ 20 Mio. bis € 50 Mio.: € 4.000,–
€ 50 Mio. bis € 100 Mio.: € 10.000,–
€ 100 Mio. bis € 200 Mio.: € 15.000,–
> € 200 Mio.: € 20.000,– .

Außerordentliche (fördernde) Mitglieder:
Der Mitgliedsbeitrag wird frei vereinbart, beträgt aber für Firmen und Organisationen im Sinne von § 4 Ziff. 1. mindestens 1000,– € p.a..

Die Mitgliederversammlung kann Änderungen dieser Beitragssätze beschließen.

Umsätze im vorgenannten Sinne sind die effektiven, nicht fakturierten Umsätze über sämtliche Vertriebskanäle (Apotheken, Krankenhäuser, Direktvertrieb u.a.) für das dem laufenden Geschäftsjahr vorausgegangene Kalenderjahr.

Andere Beiträge als Pflichtbeiträge sollen den Mindestbeitrag nicht unterschreiten.

Die Mitgliedsunternehmen haben die von ihnen zu zahlenden Beträge im zweiten Quartal des laufenden Kalenderjahres auf Anforderung der Geschäftsstelle des Vereins unverzüglich in voller Höhe zu zahlen.

Die zur Berechnung notwendigen Umsatzmeldungen haben die Unternehmen der Geschäftsstelle des Vereins jeweils bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres schriftlich zuzuleiten. Liegt der Geschäftsstelle eine aktuelle Meldung nicht vor, wird zunächst eine Abschlagszahlung auf der Grundlage der letzten Meldung erhoben. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der übermittelten Zahlen ist der Vorstand berechtigt, diese durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer verifizieren zu lassen.

Der Jahresbeitrag ist auch in voller Höhe zu entrichten, wenn die Mitgliedschaft erst im Laufe des Geschäftsjahres erworben wird.

2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf Umlagen beschließen.

3. Zahlt ein Mitglied den Mitgliedsbeitrag oder eine beschlossene Umlage nicht unverzüglich nach Anforderung, so ist es nach 4 Wochen erstmals zu mahnen. Bleibt danach die Zahlung noch immer aus, ist es weitere 4 Wochen später unter Fristsetzung erneut zu mahnen.

4. Der Verein nimmt für die Vergabe des AKG Healthcare Compliance Siegels eine einmalige Zertifizierungsgebühr in Höhe von bis zu 2.500 EURO. Das nähere ergibt sich aus der Richtlinie zur Verleihung des AKG Healthcare Compliance Siegels (Verleihungsrichtlinie).

1. In der Mitgliederversammlung haben die ordentlichen beitragszahlenden Mitglieder Stimmrecht. Jedes ordentliche beitragszahlende Mitglied verfügt über jeweils eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Die außerordentlichen (fördernden) Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rederecht. Stimmrecht haben sie nicht.

2. Die Mitglieder können jederzeit die sich aus dem Zweck und den Aufgaben ergebenden Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen, insbesondere die angebotenen Beratungen nutzen und/oder die Schlichtungs- und Schiedsstelle anrufen.

3. Verpflichtet sind die Mitglieder,

  • Zweck und Aufgaben des Vereins durch kooperatives Verhalten zu fördern,
    die Satzung, die Verfahrensordnung, den Verhaltenkodex, die satzungsgemäßen Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie die Entscheidungen der Schlichtungs- und Schiedsstelle zu respektieren und ihnen entsprechend zu handeln,
  • die Beiträge und Umlagen zu zahlen.

4. Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder Umlagen nicht gezahlt sind.

5. Die außerordentlichen (fördernden) Mitglieder können Mitglieder von Ausschüssen werden, in denen sie Sitz und Stimme haben.

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitgliedsunternehmen zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben.

Darüber hinaus speichert und nutzt der Verein auch die Namen der Geschäftsführer bzw. der Vorstände der Mitgliedsunternehmen zum Zweck der Kontaktaufnahme und zur Abstimmung mit den Entscheidungsträgern der Verbandsmitglieder und für die Zustellung von Unterlagen an die betreffenden Personen.

Diese Daten werden auch zu derselben Zweckverwendung an den Bundesverband der pharmazeutischen Industrie (BPI e. V.) übermittelt, wenn über die Mitgliedschaft in diesem Verein für die Vereinsmitglieder zugleich eine Mitgliedschaft in dem genannten Verband besteht.

Eine anderweitige Nutzung dieser personenbezogenen Daten, insbesondere eine Nutzung oder Übermittlung zu Werbezwecken, findet ohne die Einwilligung der Betroffenen nicht statt.

Weitere personenbezogene Daten der Geschäftsführer bzw. der Vorstände der Mitgliedsunternehmen, etwa Telefonnummern, Faxnummern oder E-Mail-Adressen werden nur bei Vorliegen einer Einwilligung der Betroffenen durch den Verband erhoben und genutzt.
Die betroffenen Personen können die Arbeit des Vereines unterstützen, indem sie in die Verwendung ihrer Kontaktdaten einwilligen, um damit die Kontaktaufnahme durch den Verband und den Meinungsaustausch mit den Mitgliedsunternehmen wesentlich zu erleichtern.

Personenbezogene Daten über beim Verein registrierte Mitarbeiter der Mitgliedsunternehmen werden vom Verein nur erhoben und verarbeitet, wenn diese hierin einwilligen.

Um den Datenbestand des Vereins über die registrierten Mitarbeiter der Mitgliedsunternehmen fehlerfrei und aktuell zu halten und um zu prüfen, ob die erteilten Einwilligungen der Mitarbeiter noch gültig sind, verpflichten sich die Mitgliedsunternehmen, einmal jährlich eine entsprechende Auflistung der beim Verein registrierten Mitarbeiter des Unternehmens daraufhin zu kontrollieren, ob die aufgelisteten Mitarbeiter noch bei dem Mitgliedsunternehmen beschäftigt sind.

Gem. § 34 BDSG kann jedermann Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen.

1. Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung, der Beirat, der Geschäftsführer sowie die Schlichtungs- und Schiedsstelle.

2. Die Mitglieder der Organe des Vereins haben über vertrauliche vereinsinterne Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.

3. Die Haftung des Vereins für schuldhaftes Handeln seiner Organe im Sinne des § 31 BGB ist gegenüber den Vereinsmitgliedern auf Vorsatz beschränkt.

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie höchstens neun weiteren Vorstandsmitgliedern. Ferner gehört zum Vorstand der Geschäftsführer als geborenes Mitglied. Über die endgültige Anzahl der Vorstandsmitglieder im Rahmen dieser Vorgabe entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der erste Vorstand wird von den Gründungsmitgliedern für die Dauer bis zur ersten ordentlichen Mitgliederversammlung bestellt. Danach werden seine Mitglieder durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt.

2. Mitglied des Vorstands können nur Personen sein, die für ein Mitgliedsunternehmen hauptberuflich tätig sind.

Die Amtszeit des Vorstands soll den Kalenderjahren entsprechen, also am 1. Januar eines Jahres beginnen.
Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden von den Mitgliedern des Vorstands aus ihrer Mitte gewählt.

Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis die Amtszeit gewählter Nachfolger beginnt. Dies gilt nicht für ein Vorstandsmitglied, bei dem die Voraussetzung nach vorstehend Ziff. 2 S. 1 wegfällt.

Während der Amtszeit ausscheidende Vorstandsmitglieder können vom Vorstand für die restliche Dauer der Amtszeit durch Kooptation aus dem Kreis der Mitgliedsunternehmen ersetzt werden.

3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Rechtsgeschäfte des Vorstands mit einem Gegenstandswert von mehr als € 25.000,– bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Diese Zustimmung kann auch durch die Genehmigung eines Budgets erteilt werden. Die Anlage liquider Mitteln bis zu deren budgetgerechter Verwendung bedarf keiner besonderen Zustimmung.

Im Übrigen ist der Vorstand für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch Gesetz oder diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er entscheidet durch Beschluss.
Dem Vorstand obliegen insbesondere

  • Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers,
  • Erteilung von Weisungen an den Geschäftsführer,
  • Einrichtung einer Geschäftsstelle,
  • Berufung der Mitglieder der Schlichtungs- und Schiedsstelle, also des Vorsitzenden
    1. Instanz (Schlichter) und des Vorsitzenden und der Beisitzer 2. Instanz (Schiedsstelle),
  • Bildung eines Beirats,
  • Bildung von Ausschüssen,
  • Bildung einer Zertifizierungskommission zur Vorbereitung der Vergabe des AKG Healthcare Compliance Siegels,
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung einschließlich Aufstellung der Tagesordnung,
  • Vorlage des Haushaltsplans, des Jahresberichts und des Jahresabschlusses an die Mitgliederversammlung,
  • Ausführung anweisender Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Vorschläge an die Mitgliederversammlung zu Beschlussfassungen über den Verhaltenskodex des Vereins,
  • Vorschläge an die Mitgliederversammlung zu Beschlussfassungen über die Verfahrensordnung der Schlichtungs- und Schiedsstelle,
  • Empfehlungen zur Auslegung des Verhaltenskodex,
  • Vorschläge an die Mitgliederversammlung zu Beschlussfassungen über die Richtlinie zur Verleihung des AKG Healthcare Compliance Siegels (Verleihungsrichtlinie),
  • Vorschläge an die Mitgliederversammlung zu Beschlussfassungen über die Höhe der Zertifizierungsgebühr,
  • Aufnahme und Ausschluss eines Mitglieds sowie Feststellung des Wegfalls der Mitgliedschaft.

4. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Sie kann in dringenden Fällen abgekürzt werden. Der Einladung soll die Tagesordnung beigefügt werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Soweit nichts anderes vorgesehen ist, entscheidet der Vorstand mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Abwesende Vorstandsmitglieder können in der Weise an der Beschlussfassung mitwirken, dass sie ihre Stimme durch anwesende Mitglieder überreichen lassen.

Stimmen alle Vorstandsmitglieder dem zu, können Vorstandsbeschlüsse auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden.

Der Geschäftsführer ist verpflichtet, an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen.

Die vom Vorstand gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

5. Dem Vorstand obliegt es, Personen, die nicht Organ sind, durch ihre Tätigkeit für den Verein aber Kenntnis von vertraulichen vereinsinternen Sachverhalten erlangen können, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

Zum Ehrenvorsitzenden können Vorsitzende, deren Amtszeit beendet ist und die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung auf Lebenszeit berufen werden.

Ehrenvorsitzende sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen, den Vorstand in Angelegenheiten der Verbandsmitgliedschaft zu beraten und Aufgaben auszuführen, um deren Wahrnehmung sie vom Vorsitzenden ersucht werden.

1. Die Mitgliedsunternehmen des Vereins bilden die Mitgliederversammlung. Sie üben ihre Rechte durch schriftlich bevollmächtigte Vertreter aus. Dies können nur Personen sein, die für die von ihnen vertretenen Unternehmen zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung hauptberuflich tätig sind.

2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die ihr durch Gesetz oder diese Satzung übertragen sind.

Insbesondere entscheidet sie über die

  • Wahl der Vorstandsmitglieder,
  • Bestellung der Rechnungsprüfer,
  • Genehmigung des Haushaltsplans,
  • Billigung des Jahresberichts,
  • Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses,
  • Entlastung des Vorstands und des Geschäftsführers,
  • Zustimmung zu Rechtsgeschäften mit einem Gegenstandswert von mehr als
    € 25.000,–,
  • Festsetzung von Umlagen,
  • Änderungen der Mitgliedsbeiträge,
  • Festsetzung und Änderungen der Zertifizierungsgebühr,
  • sonstige Satzungsänderungen,
  • Festlegung und Änderung des Verhaltenskodex im Sinne des Zwecks und der Aufgaben des Vereins, wie sie in § 2 dieser Satzung beschrieben sind,
  • Festlegung und Änderung der Verfahrensordnung der Schlichtungs- und Schiedsstelle, Festlegung und Änderungen der Richtlinie zur Verleihung des AKG Healthcare Compliance Siegel (Verleihungsrichtlinie),
  • Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
  • die Ernennung eines Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden, auf Vorschlag des Vorstandes,
  • Auflösung des Vereins.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Geschäftsjahr zusammen. Das soll möglichst im ersten Quartal geschehen.

Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses kann jederzeit aus besonderem Anlass eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Beantragt mindestens ein Drittel der Stimmen der Mitglieder schriftlich eine solche Einberufung, muss dies innerhalb von zwei Monaten erfolgen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, vertreten durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch einen seiner Stellvertreter, schriftlich einberufen. Die Einladungsfrist beträgt für die ordentliche Mitgliederversammlung vier Wochen, für eine außerordentliche Mitgliederversammlung eine Woche.
Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.

Beantragt ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor der ordentliche Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung, ist dem stattzugeben. Der Versammlungsleiter teilt die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung mit.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung kann für den Fall, dass das für die Beschlussfähigkeit grundsätzlich notwendige Quorum anwesender Stimmen nicht erreicht wird, bereits eine Eventualeinladung für eine unmittelbar anschließende „zweite“ Mitgliederversammlung verbunden werden. Darin ist darauf hinzuweisen, dass diese „ zweite“ Mitgliederver-sammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

4. Geleitet wird die Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden des Vorstands, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung von einem sonstigen Vorstandsmitglied.

Der Versammlungsleiter bestimmt Reihenfolge und Art der Abstimmung. Abstimmungen sind grundsätzlich offen. Eine Abstimmung ist schriftlich und geheim durchzuführen, wenn ein Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Ein Beschluss über die Änderung der Satzung, der Verfahrensordnung oder des Verhaltenskodex bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen.

5. Eine „erste“ Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder vertreten sind.

Die „zweite“ Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Ist ein Mitglied an der Teilnahme gehindert, kann es seine Stimme zur Ausübung auf ein anderes Mitglied übertragen. Der Geschäftsführer des Vereins ist über einen solchen Vorgang vor der Versammlung schriftlich in Kenntnis zu setzen.

6. Die Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführer sind grundsätzlich verpflichtet, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

Die Mitglieder des Beirats haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sie haben Rederecht. Antrags- und Stimmrecht haben sie nicht.

7. Der Vorstand kann Anträge an die Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren zur Entscheidung stellen, es sei denn, zehn Stimmen der Mitglieder widersprechen und begehren eine mündliche Behandlung im Plenum.
Abgewickelt wird eine solche schriftliche Abstimmung durch den Geschäftsführer.
Zwischen dem Zugang der Unterlagen bei den Mitgliedsunternehmen und dem Ende des Abstimmungsvorgangs müssen mindestens zwei Wochen liegen. Nach Ablauf der gesetzten Frist eingegangene Stimmzettel werden nicht berücksichtigt. Die Auszählung der Stimmen in der Geschäftsstelle wird von einem Notar überwacht.
Der Geschäftsführer teilt das Abstimmungsergebnis den Mitgliedern und dem Vorstand unverzüglich schriftlich mit.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

9. Die Mitgliederversammlung kann nach einem entsprechenden Vorstandsbeschluss auch virtuell, also in einem Onlineverfahren durchgeführt werden. Der Vorstand hat hierbei durch entsprechende Maßnahmen die Ordnungsgemäßheit der Teilnahme, der Redebeiträge und der Stimmabgaben sicherzustellen (z. B. eine Durchführung in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Online-Raum). Bei der Durchführung in einem Onlineverfahren werden die Zugangsdaten für die Versammlung einschl. Zugangskennwörter mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, bekannt gegeben. Die Mitglieder und sonstigen Teilnehmer sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und vertraulich zu behandeln.

Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Ihnen obliegt es, die Buchführung des Vereins einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.

1. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der ihm vom Vorstand übertragenen Aufgaben und Befugnisse. Er ist besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Ihm obliegt namentlich die Führung der Geschäfte, die die laufende Verwaltung des Vereins mit sich bringt, einschließlich des Abschlusses von Rechtsgeschäften mit einem finanziellen Volumen von nicht mehr als jeweils € 10.000,–.

2. Außerdem hat der Geschäftsführer die Aufgaben,

  • die Mitgliedsunternehmen über kodexkonformes Wettbewerbsverhalten in der Zusammenarbeit mit medizinischen Einrichtungen, niedergelassenen Ärzten und sonstigen Angehörigen der Fachkreise zu beraten (z.B. durch Seminare und Schulungen),
  • die Zertifizierungskommission administrativ zu unterstützen,
  • das vereinsinterne Verfahren zur Vergabe des AKG Healthcare Compliance Siegels nach Weisungen durch den Vorstand durchzuführen.
  • die Schlichtungs- und Schiedsstelle nach Weisungen durch den Schlichter bzw. den Vorsitzenden der Schiedsstelle administrativ zu unterstützen,
  • bei Verstößen gegen den 4. Abschnitt des Kodex durch Vereinsmitglieder diese in Abstimmung mit dem Vorsitzenden 1. Instanz (Schlichter) abzumahnen und den Verein auch in dessen Eigenschaft als wettbewerbsrechtlicher Abmahnverein im Sinne von §§ 8 Abs. 3 S. 2 UWG, 3 Abs. 1 Ziff. 2 UKlaG gegenüber vereinsfremden Unternehmen und gegebenenfalls auch vor Gericht zu vertreten.

3. Der Geschäftsführer bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben der vom Vorstand eingerichteten Geschäftsstelle.

Zur fachlichen Beratung und zur Vorbereitung von Meinungsbildungen und Entscheidungen kann der Vorstand Ausschüsse einrichten.

Er bestimmt deren Anzahl und Aufgaben und entscheidet auf Vorschlag der Mitglieder über die personelle Besetzung.

Die Amtszeit der Ausschüsse beträgt drei Jahre. Dieser Zeitraum soll mit der Amtszeit des
Vorstands übereinstimmen.

1. Der Vorstand bildet einen Beirat. Dessen Amtszeit beträgt drei Jahre.

2. Der Beirat hat die Aufgaben,

  • sich unter dem Vorsitz des Vorstandes zweimal jährlich auszutauschen über aktuelle Möglichkeiten, die Lauterkeit der Zusammenarbeit der pharmazeutischen Industrie mit medizinischen Einrichtungen, niedergelassenen Ärzten und sonstigen Angehörigen der Fachkreise weiter nachdrücklich zu fördern, die Effektivität der Arbeit der Schlichtungs- und Schiedsstelle aufrecht zu erhalten, ihre Ergebnisse für alle Interessierten jederzeit transparent zu machen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Kompetenz der Selbstkontrolle zu vertiefen,
  • den Vorstand entsprechen zu beraten.

3. Grundsätzlich soll der Beirat aus Vertretern der pharmazeutischen Industrie, der Ärzteschaft, der sonstigen Fachkreise, der Patienten, der Kostenträger und des politischen Lebens zusammengesetzt sein. Die Gewinnung der Beiratsmitglieder obliegt im Einzelnen dem Vorstand.

4. Der Vorstand unterstützt den Beirat, indem er ihn über seine Beschlüsse in Kenntnis setzt. Der Geschäftsführer unterrichtet ihn regelmäßig über die von der Schlichtungs- und Schiedsstelle behandelten Beanstandungen.

5. Administrativ betreut wird der Beirat von dem Verband der pharmazeutischen Industrie, der seinen Mitgliedern die Mitgliedschaft in dem Verein empfohlen hat.

Ein wesentliches Element der Arbeit des Vereins ist die Beratung der Mitglieder über kodexgerechtes Verhalten.

Hierfür sind u.a. Seminare vorgesehen über immer wiederkehrende Konfliktsituationen des Wettbewerbs mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, namentlich der Kooperation mit medizinischen Einrichtungen, niedergelassenen Ärzten und sonstigen Angehörigen der Fachkreise.

Anhand konkreter Fälle aus der Rechtsprechung und der brancheninternen Spruchpraxis soll über die aktuelle Rechtslage und daraus resultierende Handlungsoptionen informiert werden.

Zur Verfügung steht dafür der Geschäftsführer des Vereins.

1. Die Schlichtungs- und Schiedsstelle wird gebildet von einem Vorsitzenden 1.Instanz (Schlichter) und einem Entscheidungsgremium 2.Instanz, das aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht (Schiedsstelle).

Beide Vorsitzende müssen die Befähigung zum Richteramt haben und dürfen nicht in irgendeiner persönlichen Verbindung zu einem Unternehmen oder Verband der pharmazeutischen Industrie stehen.

Die Beisitzer der Schiedsstelle sind je ein Vertreter eines Mitgliedsunternehmens und ein Vertreter der Ärzteschaft oder der sonstigen Fachkreise.

Der Schlichter und die Mitglieder der Schiedsstelle sind in der Ausübung ihrer Ämter weisungsfrei und in ihren sachlichen Entscheidungen unabhängig. Sie genießen das Richterprivileg des § 839 Abs. 2 und 3 BGB. Wegen Verdachts der Befangenheit können sie abgelehnt werden.

2. Der Schlichter und der Vorsitzende der Schiedsstelle werden vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren berufen. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist ihre erneute Berufung zulässig.

Die Beisitzer der Schiedsstelle werden aufgrund von Vorschlägen einerseits der Mitglieds- unternehmen, andererseits der ärztlichen oder einschlägigen sonstigen berufständischen Organisationen ebenfalls durch den Vorstand für die Dauer von drei Jahren berufen. Auch ihre wiederholte Berufung ist möglich.

3. Für den Fall ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung bestimmt der Vorstand sowohl für den Schlichter als auch für die Mitglieder der Schiedsstelle jeweils einen Stellvertreter, der die persönlichen Voraussetzungen von vorstehend Ziff. 1 S. 2 und 3 erfüllen muss.

Die Feststellung des Vertretungsfalls obliegt hinsichtlich des Schlichters und der Beisitzer der Schiedsstelle dem Vorsitzenden der Schiedsstelle, hinsichtlich des Vorsitzenden der Schiedsstelle dem Schlichter.

Eine vorzeitige Abberufung des Schlichters oder der Mitglieder der Schiedsstelle durch den Vorstand ist nur im Fall einer dauerhaften tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung möglich.

4. Die Schlichtungs- und Schiedsstelle hat die Aufgabe, die Befolgung der im 4. Abschnitt des Verhaltenskodex niedergelegten Regeln durch die Mitglieder gegebenenfalls in einem förmlichen Verfahren durchzusetzen.

Die Schlichtungsstelle wird tätig aufgrund einer bei dem Verein eingegangenen Beanstandung wegen Verstößen gegen den 4. Abschnitt des Kodex, die ihr von dem Geschäftsführer zugeleitet wird. Eine solche Beanstandung kann ein anderes Mitgliedsunternehmen, der Vorstand des Vereins oder jeder Dritte – unabhängig von der Möglichkeit zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche – erheben.

5. Gemäß dem Ziel des Vereins, unlauteres Wettbewerbsverhalten auf der Grundlage des 4. Abschnitts des Verhaltenskodex zu verhindern, steht am Beginn des Verfahrens der Versuch einer Schlichtung.

Der Schlichter wird mit Vertretern der beanstandenden Seite und des betroffenen Mitglieds die Angelegenheit auf der Grundlage seiner Beurteilung der Sach- und Rechtslage mündlich erörtern.
Hält er die Beanstandung für unbegründet, empfiehlt er ihre Rücknahme.
Hält er die Beanstandung für begründet, wirkt er darauf hin, dass das betroffene Mitglied sich freiwillig durch eine ordnungsgeldbewehrte Erklärung verpflichtet, den Regelverstoß zu beseitigen und/oder zukünftig vergleichbare Regelverstöße zu unterlassen.

Ist demzufolge das Verfahren beendet, bleibt es im Ergebnis ohne Kostenfolge (mit Ausnahme notwendiger Auslagen von Zeugen oder Sachverständigen).

Wird das Verfahren nicht wie vorstehend beendet, ergeht ein förmlicher Schlichterspruch. Handelt es sich hierbei um einen Spruch zulasten des betroffenen Mitglieds, kann er aber – je nach Fallkonstellation – darüber hinaus weitere Sanktionen wie eine Geldstrafe, die Veröffentlichung des Namens des betroffenen Mitglieds und/oder eine öffentliche Rüge enthalten und lässt er außerdem Verfahrenskosten entstehen.

6. Gegen den Schlichterspruch ist die Beschwerde möglich, die zu seiner Überprüfung durch die Schiedsstelle führt.
Die Schiedsstelle ist nicht an die tatsächlichen Feststellungen des Schlichters gebunden, sie kann zur Sachlage eigene Ermittlungen vornehmen.

Soweit die Schiedsstelle die Beschwerde für begründet hält, hebt sie den Schlichterspruch auf und ersetzt ihn durch ihre Entscheidung.
Hält sie die Beschwerde für unbegründet, weist sie sie zurück.
Kommt die Schiedsstelle bei ihrer Überprüfung der Sach- und Rechtslage zusätzlich zu der Überzeugung, dass der Schlichterspruch eine von ihr für gebotene erachtete Sanktion gegen das betroffene Mitglied nicht enthält, kann sie diese zusätzlich aussprechen.
Das gilt auch dann, wenn das betroffene Mitglied selbst die Beschwerde eingelegt hat.
Ein Verbot der Schlechterstellung gibt es insoweit nicht.

7. Die Einzelheiten des gesamten Verfahrens vor der Schlichtungs- und Schiedsstelle einschließlich der Entstehung und Verteilung von Verfahrenskosten regelt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Verfahrensordnung.

1. Im Rahmen seiner administrativen Unterstützung der Schlichtungs- und Schiedsstelle
(§ 12 Ziff. 2) obliegt es dem Geschäftsführer,

  • den Vorstand, die Mitglieder und den Beirat regelmäßig über die von der Schlichtungs- und Schiedsstelle behandelten Beanstandungen zu unterrichten,
  • Fälle, in denen die Schlichtungs- und Schiedsstelle einen Regelverstoß bejaht hat, in anonymisierter Form auf der Internet-Homepage des Vereins zu veröffentlichen,
  • im ersten Quartal jedes Kalenderjahres einen gedruckten anonymisierten Bericht über alle Entscheidungen der Schlichtungs- und Schiedsstelle des vorangegangenen Geschäftsjahres vorzulegen.

2. Durch den Schlichter oder die Schiedsstelle im Einzelfall angeordnete Namensveröffentlichungen sind von den vorgenannten Tätigkeitsberichten zu unterscheiden.

Weiteres wichtiges Element der Arbeit des Vereins ist es, als rechtsfähiger Verband zur Förde­rung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen im Sinne der §§ 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG / 3 Abs. 1 Ziff. 2 UKlaG Gesetzesverstöße (HWG, AMG, UWG, GWB, StGB u.a.) von nicht dem Kodex und der Schlichtungs- und Schiedsstelle unterworfenen Nichtmitgliedern mit Abmahnungen und gegebenenfalls Beseitigungs- und Unterlassungsklagen zu verfolgen.

Auch diese Aufgabe ist dem Geschäftsführer übertragen.

Zu Einzelfragen können der Vorstand, die Mitgliederversammlung, der Geschäftsführer, der Schlichter oder die Schiedsstelle externe Sachverständige (Angehörige der Fachkreise, Marketingexperten u. a.) zur Beratung hinzuziehen.

1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser bedarf der Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmen der Mitglieder.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an den Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

In dieser Satzung wird für alle Funktionsträger und sonstigen handelnden Personen ausschließlich die männliche Sprachform verwendet.
Hierin sollen keine Bevorzugung des Männlichen und keine Diskriminierung des Weiblichen zum Ausdruck kommen.
Die gewählte Fassung dient allein der besseren Übersichtlichkeit des Textes und damit einer leichteren Verständlichkeit seines Inhalts.
Die die Satzung beschließende Mitgliederversammlung bekennt sich ausdrücklich dazu, dass jede vorstehend beschriebene Position auch von einer Frau ausgefüllt und mit ihr besetzt werden kann.

 

Die vorstehende Satzung wurde am 15.11.2007 beschlossen und am 07.04.2008 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen.