Seminar: Praxisorientierte Implementierung und Nutzung von Compliance Managementsystemen

In seiner Entscheidung vom 30. März 2022 hat es das OLG Nürnberg zum ersten Mal klar formuliert:
Der Legalitätspflicht folgend sind Geschäftsführer zur Einrichtung eines Compliance Management Systems verpflichtet: Die Sorgfalt eines Geschäftsführers verlangt die Schaffung einer internen Organisationsstruktur, welche die Rechtmäßigkeit und Effizienz des Handelns der Gesellschaft gewährleistet.
Unterlässt die Geschäftsführung die Einrichtung und kommt es zu einem Compliance Verstoß, kann sie persönlich haften. Das Unternehmen selbst kann durch hohe Bußgelder, und Schadensersatzklagen in eine existenzbedrohende Situation geraten oder Investoren springen aufgrund des Reputationsschadens ab.
Darüber hinaus kommen auf das Unternehmen infolge verschärfter gesetzlicher Regelungen weitere Anforderungen hinzu – z.B. durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und das (geplante) Hinweisgeberschutzgesetz. Sie meinen das gilt nur für die großen Konzerne? Leider nein:

  • Beim (geplanten) Hinweisgeberschutzgesetz müssen Unternehmen bereits ab 50 Mitarbeitern einen Meldekanal zur Entgegennahme von Hinweisen einrichten.
  • Beim Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) müssen Unternehmen die Einhaltung von Menschen- und Umweltrechten für sich selbst und entlang ihrer Lieferkette sicherstellen; in diesem Jahr gilt dies ab 3.000 Mitarbeitern, in 2024 bereits ab 1.000 Mitarbeitern.

Sie haben noch nicht so viele Mitarbeiter und können sich daher wieder zurücklehnen? Weit gefehlt… Ihre Auftraggeber, die schon jetzt aufgrund ihrer Größe hierunter fallen, müssen die Anforderungen des LkSG in ihrer eigenen Lieferkette umsetzen. Dementsprechend müssen diese Unternehmen die Anforderungen auch an Sie als ihren Lieferanten weitergeben – z.B. indem sie sich von Ihnen den Lieferantenkodex unterzeichnen lassen. Der Lieferantenkodex verweist auf die Vorgaben des LkSG und mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Sie entlang Ihrer eigenen Lieferkette sich ebenfalls an diese Vorgaben halten. Und so schließt sich der Kreis. Man nennt dies den sog. „triple down“- Effekt, denn das LkSG wirkt sich damit auch mittelbar auf KMUs aus.
Solche Anforderungen sind zugleich aber auch Chancen: Denn durch die Einführung eines effektiven Compliance-Management-Systems

  • erfüllen Sie die Erwartungen Ihrer Stakeholder (z.B. Banken, Investoren, Behörden)
  • gelingt es Ihnen, sich vom Wettbewerber abzusetzen, der noch auf die guten alten Vertriebsmethoden baut
  • erzielen Sie eine integre Unternehmenskultur, welche bestehende Mitarbeiter an das Unternehmen bindet und auch die jungen, werteorientierten Bewerber überzeugt
  • können Sie die im Falle eines nachgewiesenen Compliance Verstoßes drohenden Sanktionen erheblich mildern.

Wie kann nun die Einrichtung eines Compliance-Management-Systems (CMS) gelingen, ohne das Unternehmen zu überfrachten und vor allem berücksichtigend, dass Sie eben kein Konzern mit tausenden von Mitarbeitern sind…
Es gilt Ihre Branche, Größe und individuellen Risiken – etwa aufgrund nationaler oder internationaler Tätigkeiten oder dem Einsatz von Third Parties (wie z.B. Handelsvertreter, Distributoren und Berater) zu berücksichtigen. Es geht also darum, das CMS auf Ihren konkreten Bedarf auszurichten.

Dies vermitteln wir Ihnen in unserem praxisnahen Seminar.

Den Veranstaltungsflyer finden Sie hier:

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