Der Verein „Arzneimittel und Kooperation im Gesundheitswesen e.V.“ ist eine Schlichtungs- und Schiedsstelle zur freiwilligen Selbstkontrolle der pharmazeutischen Industrie. Der AKG sieht es als seine Aufgaben, die Verhaltensregeln als Wettbewerbsregeln in der Branche zu etablieren (AKG-Verhaltens- und Patientenkodex).
Als unabhängige Schlichtungs- und Schiedsstelle hat er insbesondere die Aufgabe, die Einhaltung der vereinseigenen Verhaltensregeln (insbesondere die Regelungen des 4. Abschnitts des AKG-Verhaltenskodex) zu überwachen und diese gegebenenfalls in förmlichen Verfahren selbst durchzusetzen. Im Falle einer streitig zu entscheidenden Beanstandung würde die AKG-Schiedsstelle letztinstanzlich über das Fehlverhalten entscheiden. Das Nähere regelt die Verfahrensordnung. Bei Wettbewerbsverstößen gegen den 4. Abschnitt des Kodex durch Unternehmen, die nicht seine Mitglieder sind, kann der AKG e.V. als Verein zur Förderung gewerblicher Interessen (§§ 8 Abs. 3 S. 2 UWG, 3 Abs. 1 Ziff. 2 UKlaG) Abmahnungen aussprechen und notfalls auch die Gerichte anrufen.
Die Schlichtungs- und Schiedsstelle besteht aus dem Vorsitzenden 1. Instanz (Schlichter) und dem Entscheidungsgremium 2. Instanz (Schiedsstelle), das mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besetzt ist.
Die jeweiligen Vorsitzenden und die Beisitzer der Schlichtungs- und Schiedsstelle sind besonders qualifizierte Experten in den einschlägigen Rechtsgebieten sowie erfahrene Juristen und Mediziner aus der Praxis.
Beteiligt am Verfahren der Schlichtungs- und Schiedsstelle ist das mit einer förmlichen Beanstandung konfrontierte Mitgliedsunternehmen als solches. Mitarbeiter und Repräsentanten des Mitglieds sind hiervon nicht persönlich betroffen. Ihre Individualrechte sind deshalb strikt zu beachten.
Der Beanstandende und das betroffene Mitglied (Parteien) können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen bevollmächtigten Mitarbeiter und/oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Die Vollmacht ist der Schlichtungs- und Schiedsstelle schriftlich nachzuweisen.
Die Kosten einer solchen Vertretung gehen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens stets zu Lasten der vertretenen Partei. Eine Erstattung ist nicht vorgesehen.
Die Parteien haben ein Akteneinsichtsrecht. Es kann durch bevollmächtigte Vertreter in den Räumen des AKG e.V. ausgeübt werden.
In geeigneten Fällen ist auch die ersatzweise Zusendung bestimmter Aktenauszüge (Kopien) möglich.
Ein Beisitzer der Schiedsstelle ist von einem Verfahren ausgeschlossen, wenn er an dem beanstandeten Vorgang selbst beteiligt war, dem Beanstandenden oder dem betroffenen Mitglied als Mitarbeiter angehört oder in anderer Weise den Parteien persönlich verbunden ist.
Das Vorliegen eines solchen Sachverhalts hat der Beisitzer dem Vorsitzenden der Schiedsstelle anzuzeigen. Die Schiedsstelle entscheidet über den Ausschluss ohne seine Beteiligung. Ist der Beisitzer ausgeschieden, rückt der für ihn bestimmte Stellvertreter nach.
Die die jeweilige Instanz abschließenden Sachentscheidungen des Schlichters (Schlichterspruch) und der Schiedsstelle (Schiedsspruch) sind mit Gründen zu versehen, vom Schlichter bzw. vom Vorsitzenden der Schiedsstelle zu unterzeichnen und den Parteien durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zuzustellen. Dem Schlichterspruch ist eine Belehrung über das gemäß § 21 statthafte Rechtsmittel beizufügen.
Gibt das betroffene Mitglied innerhalb der gesetzten Frist keine schriftliche Stellungnahme ab und ist auch kein Grund ersichtlich, der eine Verlängerung der Äußerungsfrist rechtfertigen würde, entscheidet der Schlichter durch einen schriftlichen Schlichterspruch auf der Grundlage des verfügbaren Beweismaterials nach Lage der Akten.
Nach Eingang der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds bzw. nach erfolglosem Ablauf der diesem gesetzten Äußerungsfrist prüft der Schlichter nochmals die Zulässigkeit sowie nunmehr auch die Schlüssigkeit der Beanstandung.
Kommt er dabei nach sorgfältiger Würdigung der eingereichten Unterlagen zu der Überzeugung, dass die Beanstandung unzulässig, offensichtlich unbegründet oder mangels Substantiierung nicht hinreichend aufklärbar ist, gibt er dem Beanstandenden Gelegenheit, hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Unterbleibt eine Stellungnahme oder enthält sie keine Tatsachen, die eine andere Würdigung nahe legen, stellt der Schlichter das Verfahren durch einen schriftlichen Schlichterspruch ein.
Einigen sich die Parteien im Sinne der unterbreiteten Vorschläge, wird hierüber eine Vereinbarung protokolliert, die das Verfahren beendet.
Sanktionen gegen das betroffene Mitglied sind
Ein Verstoß gegen den Verhaltens- oder Patientenkodex kann zusätzlich mit einer Sanktion belegt werden, wenn das beanstandete Verhalten des Mitglieds einen nach Art, Umfang und Schwere besonders gravierenden Kodexverstoß darstellt.
Je nach dem Ausmaß des Fehlverhaltens sind auch mehrere Sanktionen nebeneinander möglich.
Der Schlichter und die Schiedsstelle entscheiden über Sanktionen nach billigem Ermessen. Sie prüfen die Frage, was notwendig aber auch ausreichend ist, um das betroffene Mitglied nachhaltig zu zukünftig kodexkonformem Verhalten zu bewegen.
Die nachteiligen Folgen der verhängten Maßnahmen für das betroffene Mitglied sind dafür ebenso ein Indiz wie der Schaden, den das Mitglied mit dem gerügten rechtswidrigen Verhalten dem Ansehen der pharmazeutischen Industrie insgesamt zugefügt hat oder weiter zuzufügen droht.
Kommt es infolgedessen vor der Schiedsstelle zu einer Einigung der Parteien, wird darüber – wie vor dem Schlichter (§ 15 Ziff. 2) – eine Vereinbarung protokolliert, die das Verfahren beendet.
Soweit die Schiedsstelle die Beschwerde für begründet hält, hebt sie den Schlichterspruch auf und ersetzt ihn durch ihre Entscheidung.
Soweit sie die Beschwerde für unbegründet hält, weist sie sie zurück.
Kommt die Schiedsstelle bei ihrer Prüfung der Sach- und Rechtslage zusätzlich zu der Überzeugung, dass der Schlichterspruch eine von ihr für geboten erachtete Sanktion gegen das betroffene Mitglied nicht enthält, kann sie diese zusätzlich aussprechen. Das gilt auch dann, wenn das betroffene Mitglied selbst die Beschwerde eingelegt hat. Ein Verbot der Schlechterstellung gibt es insoweit nicht.
Im Übrigen gelten für den Inhalt des Schiedsspruchs § 17 Abs. 3 und Abs. 4 entsprechend.
Ordnungsgeld, Geldstrafe, Gebühren und notwendige Auslagen sind – soweit erforderlich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer – jeweils nach Anforderung durch die Geschäftsstelle des AKG e.V. zu entrichten.