Der Verein „Arzneimittel und Kooperation im Gesundheitswesen e.V.“ ist eine Schlichtungs- und Schiedsstelle zur freiwilligen Selbstkontrolle der pharmazeutischen Industrie. Der AKG sieht es als seine Aufgaben, die Verhaltensregeln als Wettbewerbsregeln in der Branche zu etablieren (AKG-Verhaltens- und Patientenkodex).
Als unabhängige Schlichtungs- und Schiedsstelle hat er insbesondere die Aufgabe, die Einhaltung der vereinseigenen Verhaltensregeln (insbesondere die Regelungen des 4. Abschnitts des AKG-Verhaltenskodex) zu überwachen und diese gegebenenfalls in förmlichen Verfahren selbst durchzusetzen. Im Falle einer streitig zu entscheidenden Beanstandung würde die AKG-Schiedsstelle letztinstanzlich über das Fehlverhalten entscheiden. Das Nähere regelt die Verfahrensordnung. Bei Wettbewerbsverstößen gegen den 4. Abschnitt des Kodex durch Unternehmen, die nicht seine Mitglieder sind, kann der AKG e.V. als Verein zur Förderung gewerblicher Interessen (§§ 8 Abs. 3 S. 2 UWG, 3 Abs. 1 Ziff. 2 UKlaG) Abmahnungen aussprechen und notfalls auch die Gerichte anrufen.
Die jeweiligen Vorsitzenden und die Beisitzer der Schlichtungs- und Schiedsstelle sind besonders qualifizierte Experten in den einschlägigen Rechtsgebieten sowie erfahrene Juristen und Mediziner aus der Praxis.
Beteiligt am Verfahren der Schlichtungs- und Schiedsstelle ist das mit einer förmlichen Beanstandung konfrontierte Mitgliedsunternehmen als solches. Mitarbeiter und Repräsentanten des Mitglieds sind hiervon nicht persönlich betroffen. Ihre Individualrechte sind deshalb strikt zu beachten.
Der Beanstandende und das betroffene Mitglied (Parteien) können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen bevollmächtigten Mitarbeiter und/oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Die Vollmacht ist der Schlichtungs- und Schiedsstelle schriftlich nachzuweisen.
Die Kosten einer solchen Vertretung gehen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens stets zu Lasten der vertretenen Partei. Eine Erstattung ist nicht vorgesehen.
Die Parteien haben ein Akteneinsichtsrecht. Es kann durch bevollmächtigte Vertreter in den Räumen des AKG e.V. ausgeübt werden.
In geeigneten Fällen ist auch die ersatzweise Zusendung bestimmter Aktenauszüge (Kopien) möglich.
Ein Beisitzer der Schiedsstelle ist von einem Verfahren ausgeschlossen, wenn er an dem beanstandeten Vorgang selbst beteiligt war, dem Beanstandenden oder dem betroffenen Mitglied als Mitarbeiter angehört oder in anderer Weise den Parteien persönlich verbunden ist.
Das Vorliegen eines solchen Sachverhalts hat der Beisitzer dem Vorsitzenden der Schiedsstelle anzuzeigen. Die Schiedsstelle entscheidet über den Ausschluss ohne seine Beteiligung. Ist der Beisitzer ausgeschieden, rückt der für ihn bestimmte Stellvertreter nach.
Die die jeweilige Instanz abschließenden Sachentscheidungen des Schlichters (Schlichterspruch) und der Schiedsstelle (Schiedsspruch) sind mit Gründen zu versehen, vom Schlichter bzw. vom Vorsitzenden der Schiedsstelle zu unterzeichnen und den Parteien durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zuzustellen. Dem Schlichterspruch ist eine Belehrung über das gemäß § 21 statthafte Rechtsmittel beizufügen.
Gibt das betroffene Mitglied innerhalb der gesetzten Frist keine schriftliche Stellungnahme ab und ist auch kein Grund ersichtlich, der eine Verlängerung der Äußerungsfrist rechtfertigen würde, entscheidet der Schlichter durch einen schriftlichen Schlichterspruch auf der Grundlage des verfügbaren Beweismaterials nach Lage der Akten.
Nach Eingang der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds bzw. nach erfolglosem Ablauf der diesem gesetzten Äußerungsfrist prüft der Schlichter nochmals die Zulässigkeit sowie nunmehr auch die Schlüssigkeit der Beanstandung.
Kommt er dabei nach sorgfältiger Würdigung der eingereichten Unterlagen zu der Überzeugung, dass die Beanstandung unzulässig, offensichtlich unbegründet oder mangels Substantiierung nicht hinreichend aufklärbar ist, gibt er dem Beanstandenden Gelegenheit, hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Unterbleibt eine Stellungnahme oder enthält sie keine Tatsachen, die eine andere Würdigung nahe legen, stellt der Schlichter das Verfahren durch einen schriftlichen Schlichterspruch ein.
Ziele sind dabei vor allem eine vertiefende Sensibilisierung für kodexkonformes Wettbewerbsverhalten, das Verhindern zukünftiger Kodexverstöße, das Vermeiden unnötiger Kosten sowie eine diesen Gedanken Rechnung tragende Lösung des Falles.
Handelt es sich bei dem Beanstandenden um einen Wettbewerber des betroffenen Mitglieds, dem ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch zustehen kann, verknüpft der Schlichter seinen Vorschlag zur Unterlassungsverpflichtung mit dem Vorschlag an den Beanstandenden, auf die Anrufung eines staatlichen Gerichts zu verzichten.
Einigen sich die Parteien im Sinne der unterbreiteten Vorschläge, wird hierüber eine Vereinbarung protokolliert, die das Verfahren beendet.
Dabei werden die rechtliche und die wirtschaftliche Bedeutung des zu unterlassenden Verhaltens, die nach den konkreten Umständen voraussichtlich größere oder geringere Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung und das Ausmaß einer erkennbaren Bereitschaft des betroffenen Mitglieds zu kodexkonformem Verhalten abgewogen.
Fällig wird es, sobald der Schlichter oder die Schiedsstelle in einem neuen Verfahren den untersagten Wiederholungsfall bejaht.
Der diesen begründende vergleichbare Regelverstoß ist anzunehmen, wenn die Art und die Umstände seiner Begehung, losgelöst von unwesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls, dem früheren Verstoß im Kern gleich sind, es sich also um eine prinzipiell identische Verhaltensweise handelt, und dieselben Vorschriften des Kodex verletzt worden sind.Die Fälligkeit des Ordnungsgeldes wird von dem Schlichter bzw. der Schiedsstelle ausdrücklich festgestellt.
Sanktionen gegen das betroffene Mitglied sind
Ein Verstoß gegen den Verhaltens- oder Patientenkodex kann zusätzlich mit einer Sanktion belegt werden, wenn das beanstandete Verhalten des Mitglieds einen nach Art, Umfang und Schwere besonders gravierenden Kodexverstoß darstellt.
Je nach dem Ausmaß des Fehlverhaltens sind auch mehrere Sanktionen nebeneinander möglich.
Der Schlichter und die Schiedsstelle entscheiden über Sanktionen nach billigem Ermessen. Sie prüfen die Frage, was notwendig aber auch ausreichend ist, um das betroffene Mitglied nachhaltig zu zukünftig kodexkonformem Verhalten zu bewegen.
Die nachteiligen Folgen der verhängten Maßnahmen für das betroffene Mitglied sind dafür ebenso ein Indiz wie der Schaden, den das Mitglied mit dem gerügten rechtswidrigen Verhalten dem Ansehen der pharmazeutischen Industrie insgesamt zugefügt hat oder weiter zuzufügen droht.
Eine förmliche Schlichtung durch die Schiedsstelle ist nicht vorgesehen.
Der Vorsitzende der Schiedsstelle hat jedoch, während das Verfahren hier anhängig ist, jederzeit ebenfalls auf eine Einigung der Parteien hinzuwirken.
Kommt es infolgedessen vor der Schiedsstelle zu einer Einigung der Parteien, wird darüber – wie vor dem Schlichter (§ 15 Ziff. 2) – eine Vereinbarung protokolliert, die das Verfahren beendet.
Soweit die Schiedsstelle die Beschwerde für begründet hält, hebt sie den Schlichterspruch auf und ersetzt ihn durch ihre Entscheidung.
Soweit sie die Beschwerde für unbegründet hält, weist sie sie zurück.
Kommt die Schiedsstelle bei ihrer Prüfung der Sach- und Rechtslage zusätzlich zu der Überzeugung, dass der Schlichterspruch eine von ihr für geboten erachtete Sanktion gegen das betroffene Mitglied nicht enthält, kann sie diese zusätzlich aussprechen. Das gilt auch dann, wenn das betroffene Mitglied selbst die Beschwerde eingelegt hat. Ein Verbot der Schlechterstellung gibt es insoweit nicht.
Im Übrigen gelten für den Inhalt des Schiedsspruchs § 17 Abs. 3 und Abs. 4 entsprechend.
Stellt der Schlichter in seinem Schlichterspruch einen Kodexverstoß fest, beträgt die von dem Mitglied an den Verein zu entrichtende Verfahrensgebühr € 2.000,–.
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Schiedsstelle den Schlichterspruch aufhebt.
Gegebenenfalls ist der Betrag von der Schiedsstelle anteilig zu errechnen.
Stellt die Schiedsstelle in ihrem Schiedsspruch einen Kodexverstoß fest, beträgt die von dem Mitglied an den Verein zu entrichtende Verfahrensgebühr € 4.000,–.
Ein von dem betroffenen Mitglied eingezahlter Kostenvorschuss verfällt, ein von dem Beanstandenden eingezahlter Kostenvorschuss wird in vollen Umfang zurückerstattet.
Ordnungsgeld, Geldstrafe, Gebühren und notwendige Auslagen sind – soweit erforderlich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer – jeweils nach Anforderung durch die Geschäftsstelle des AKG e.V. zu entrichten.