AKG-Kodex zur Zusammenarbeit mit Patientenorganisationen („AKG-Kodex Patientenorganisationen“) des „Arzneimittel und Kooperation im Gesundheitswesen e.V,“ AKG e.V.

In der Fassung vom 07.04.2008, zuletzt geändert am 22.04.2015

Einleitung

Aufgabe der Pharmaindustrie ist es, wesentlich dazu beizutragen, die Gesundheit der Menschen durch Erforschen, Entwickeln, Herstellen und Verbreiten von Arzneimitteln, zu erhalten, zu fördern oder wiederherzustellen.

Sie trägt maßgeblichen Anteil daran, Krankheiten vorzubeugen, sie zu heilen oder ihre Folgen zu lindern.

Um diese Ziele wirkungsvoll erreichen zu können, bedarf es des ebenso aufmerksamen wie sorgfältigen Begleitens derjenigen, deren Leben durch eine notwendige, längere oder gar dauerhafte Einnahme von Arzneimitteln geprägt wird.

So ist das Sammeln unmittelbarer Erfahrungen der Betroffenen durch nichts zu ersetzen. Wer Kranken sachgerecht und nachhaltig helfen will, muss ihre Bedürfnisse kennen.

Die Mitglieder des Vereins „Arzneimittel und Kooperation im Gesundheitswesen – AKG e.V.“ haben sich deshalb entschlossen, verstärkt das Gespräch und die Zusammenarbeit mit den Organisationen der Patientenselbsthilfe zu suchen, die dabei auch materiell und ideell unterstützt und gefördert werden sollen.

Fachliches Interesse wird auf diese Weise mit Handeln in sozialer Verantwortung verknüpft.

Damit die Kooperation von gegenseitigem Respekt und Vertrauen geprägt ist und insbesondere ein transparentes, faires und lauteres Verhalten der beteiligten Pharmaunternehmen jederzeit gewährleistet ist, hat die Mitgliederversammlung des Vereins „Arzneimittel und Kooperation im Gesundheitswesen – AKG e.V.“ den nachfolgenden

AKG-Kodex zur Zusammenarbeit mit Patientenorganisationen

beschlossen.

Inhalt

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Der Kodex gilt für die Mitgliedsunternehmen (im Folgenden „Unternehmen“) sowie deren inländische Tochterunternehmen und die anderen verbundenen Unternehmen, sofern die verbundenen Unternehmen die Verbindlichkeit des „AKG-Kodex Patientenorganisationen“ durch eine gesonderte schriftliche Vereinbarung anerkannt haben.

(2) Der Kodex findet Anwendung auf die Zusammenarbeit der Unternehmen mit Organisationen der Patientenselbsthilfe, die in Europa und/oder des EWR und/oder der Schweiz tätig sind.

§ 2 Definitionen

(1) „Organisationen der Patientenselbsthilfe“ sind freiwillige, keinen wirtschaftlichen Gewinn anstrebende Zusammenschlüsse von Patienten und/oder von deren Angehörigen und anderen betreuenden Personen, deren Aktivitäten sich auf die gemeinsame Bewältigung von Krankheiten, die Vermittlung von Informationen über Krankheiten und deren Therapiemöglichkeiten, die Interessenvertretung im gesundheits- und sozialpolitischen Bereich, die Herausgabe von Medien zur Information und Unterstützung von Patienten und/oder die Erbringung von Beratungsleistungen erstrecken.

(2) „Mitglieder“ von Organisationen der Patientenselbsthilfe sind auch Personen oder Institutionen, die als deren Vertreter für diese handeln oder auftreten.

(3) „Zusammenarbeit“ ist die Kooperation zwischen den Unternehmen und Organisationen der Patientenselbsthilfe oder deren Förderung durch Unternehmen.

(4) „Veranstaltungen“ sind Treffen oder Begegnungen zwischen Organisationen der Patientenselbsthilfe, deren Mitglieder und/oder anderen eingeladenen Teilnehmern (z.B. Patienten und/oder deren Angehörigen und anderen betreuenden Personen) mit dem Ziel der Informationsvermittlung oder des Informationsaustausches. Veranstaltungen werden entweder von den Organisationen der Patientenselbsthilfe selbst organisiert oder durchgeführt und durch Unternehmen unterstützt oder auch durch diese Unternehmen oder auch dritte Veranstalter selbst organisiert, ausgerichtet, finanziert und/oder durchgeführt.

(5) „Sponsoring“ ist die Förderung einer Organisation der Patientenselbsthilfe durch ein Unternehmen im Wege der Gewährung von Finanzmitteln, Sachmitteln und/oder Dienstleistungen gegen die Einräumung von Rechten zur Öffentlichkeitsarbeit durch Nutzung von Aktivitäten der Organisation auf der Basis einer schriftlichen Vereinbarung.“

 

§ 3 Verantwortlichkeit für das Verhalten Dritter

(1) Die Verpflichtungen nach diesem Kodex treffen Unternehmen auch dann, wenn sie Andere (z. B. Presse- oder Veranstaltungsagenturen) damit beauftragen, die von diesem Kodex erfassten Aktivitäten für sie zu gestalten und durchzuführen.

(2) Agenturen oder andere Auftragnehmer, die im Auftrag von Unternehmen mit Organisationen der Patientenselbsthilfe in Kontakt treten, haben ihre Beauftragung deutlich zu machen.

 

§ 4 Auslegungsgrundsätze

Bei der Anwendung dieses Kodex sind nicht nur der Wortlaut der einzelnen Vorschriften, sondern auch deren Sinn und Zweck sowie die geltenden Gesetze zu beachten.

§ 5 Neutralität und Unabhängigkeit

(1) Der Verein „Arzneimittel und Kooperation im Gesundheitswesen e.V.“ und seine Mitgliedsunternehmen nach § 1 Abs.1 gehen davon aus, dass die Organisationen der Patientenselbsthilfe ihre fachliche und politische Arbeit ausschließlich an den Bedürfnissen und Interessen behinderter, kranker oder pflegebedürftiger Menschen ausrichten, um deren Selbstbestimmung zu fördern.

(2) Die Zusammenarbeit der Unternehmen mit Organisationen der Patientenselbsthilfe hat sich an den schriftlich niedergelegten Zielen und Aufgaben dieser Organisationen zu orientieren.

(3) Bei der Zusammenarbeit der Unternehmen mit Organisationen der Patientenselbsthilfe müssen diese Organisationen die volle Kontrolle über die Inhalte ihrer Arbeit behalten und unabhängig bleiben.

(4) Die Unternehmen werden verpflichtet, im Rahmen der Kooperation keine Maßnahmen zu treffen, die dem Ansehen der Selbsthilfe schaden.

(5) Die Unternehmen haben die Neutralität und Unabhängigkeit der Organisationen der Patientenselbsthilfe insbesondere bei dem von diesen organisierten und durchgeführten Veranstaltungen zu achten. Sofern die Unternehmen bei der Festlegung von Inhalten oder bei der Auswahl der Referenten mitwirken, hat dies ausgewogen und sachlich zu erfolgen.

(6) Die Unternehmen haben die Neutralität und Unabhängigkeit der Organisationen der Patientenselbsthilfe auch im Rahmen von ihnen selbst ausgerichteter Veranstaltungen zu achten. Äußerungen der Unternehmen sind als solche zu kennzeichnen. Bei Präsentationen und Vorträgen muss der wissenschaftliche und sachlich informierende Charakter im Vordergrund stehen.

 

§ 6 Trennung

(1) Die Unternehmen dürfen keine Organisationen der Patientenselbsthilfe gründen. Vertreter oder Mitarbeiter von Unternehmen sollen keine Funktionen in Organisationen der Patientenselbsthilfe (insbesondere deren Organe) ausüben, es sei denn, es handelt sich um wissenschaftliche Beiräte dieser Organisationen. Die Mitgliedschaft von Mitarbeitern der Mitgliedsunternehmen in Organisationen der Patientenselbsthilfe bleibt hiervon unberührt. Fördermitgliedschaften von Unternehmen sind zulässig.

(2) Die Unternehmen haben bei der Zusammenarbeit mit Organisationen der Patientenselbsthilfe auf eine eindeutige Trennung zwischen Informationen oder Empfehlungen dieser Organisation einerseits und Informationen des Unternehmens andererseits zu achten.

(3) Sofern Mitarbeiter der Unternehmen in Organisationen der Patientenselbsthilfe tätig werden oder diese beraten, haben die Unternehmen darauf hinzuwirken, dass die Mitarbeiter Interessenkonflikte zwischen den Unternehmen und den Organisationen vermeiden.

 

§ 7 Transparenz

(1) Die Zusammenarbeit der Unternehmen mit Organisationen der Patientenselbsthilfe hat offen zu erfolgen. Die Unternehmen sollen mit den Organisationen der Patientenselbsthilfe jeweils Einvernehmen über Art und Umfang der Außendarstellung der Zusammenarbeit und Förderung herstellen und dies schriftlich festhalten.

(2) Die Unternehmen müssen darauf hinwirken, dass Organisationen der Patientenselbsthilfe auf die Autorenschaft der Unternehmen hinweisen, sofern diese Organisationen in ihren Publikationen Veröffentlichungen oder sonstige Darstellungen der Unternehmen verwenden. Wenn Unternehmen Organisationen der Patientenselbsthilfe im Rahmen eines gemeinsamen Projekts unterstützen, ist auch dies nach außen deutlich zu machen.

(3) Die Unternehmen dürfen nur auf der Grundlage entsprechender schriftlicher Vereinbarungen mit Organisationen der Patientenselbsthilfe damit werben, dass sie diese durch Zuwendungen fördern.

(4) Unternehmen können mit Organisationen der Patientenselbsthilfe vereinbaren, dass diese Organisationen in ihrer Eigenwerbung (einschließlich der jeweiligen Homepage/Website solcher Organisationen) auf die Unterstützung durch das Unternehmen hinweisen. Hierbei sind Umfang sowie Art und Weise der jeweiligen Hinweise in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten.

(5) In Publikationen von Organisationen der Patientenselbsthilfe, die mit Unterstützung durch ein Unternehmen entstanden sind, muss auf diese Unterstützung hingewiesen werden.

(6) Die Unternehmen dürfen in ihren Internetauftritten eine Verlinkung zu der jeweiligen Homepage/Website von Organisationen der Patientenselbsthilfe nur mit Zustimmung dieser Organisationen vornehmen. Eine Verlinkung zum Download-Bereich dieser Organisationen ist nur auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung zulässig, sofern hierdurch für diese Organisationen Kosten entstehen. Bei Sponsoring-Vereinbarungen ist die Schaltung aktiver Links von Internetauftritten dieser Organisationen auf Internetseiten der Unternehmen unzulässig. Gemeinsam betriebene Internetseiten sind unzulässig.

(7) Unternehmen dürfen das ihnen eingeräumte Werberecht nach Abs. 3 und 4 nicht unmittelbar oder mittelbar zur Bewerbung von Produkten oder Produktgruppen nutzen.

 

§ 8 Beachtung von Werbeverboten

Die Unternehmen müssen die jeweils geltenden allgemeinen wettbewerbsrechtlichen und heilmittelwerberechtlichen Verbote und Beschränkungen für die Bewerbung verschreibungspflichtiger Arzneimittel (insbesondere § 10 HWG) beachten.

 

§ 9 Schriftliche Vereinbarungen

Die Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und Organisationen der Patientenselbsthilfe darf, sofern im Rahmen dieser Zusammenarbeit Geld oder geldwerte Leistungen durch Unternehmen an diese Organisationen gewährt werden, nur auf Grund eines schriftlichen Vertrages stattfinden, der die Eckpunkte der Zusammenarbeit beschreibt.

 

§ 10 Verwendung von Logos und urheberrechtlich geschützten Materialien

(1) Die Unternehmen dürfen das Logo oder urheberrechtlich geschützte Materialien von Organisationen der Patientenselbsthilfe (etwa das Recht zur Verwendung des Logos einer Organisation in Publikationen, Produktinformationen, im Internet, in der Werbung oder auf Veranstaltungen) nur auf der Grundlage einer schriftlichen Zustimmung mit diesen Organisationen verwenden.

(2) In der Zustimmung nach Abs. 1 soll der Zweck sowie die Art der Verwendung des Logos oder der urheberrechtlich geschützten Materialien beschränkt werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für eine Zustimmung des Unternehmens, mit der dieses einer Organisation der Patientenselbsthilfe das Recht einräumt, das Logo des Unternehmens in Publikationen, im Internet oder auf Veranstaltungen zu verwenden. Organisationen der Patientenselbsthilfe dürfen durch das Unternehmen nicht verpflichtet werden, Produkte, Produktgruppen oder Dienstleistungen zur Diagnostik und Therapie von Erkrankungen oder Behinderungen mittelbar oder unmittelbar zu bewerben.

 

§ 11 Verbot unsachlicher und redaktioneller Einflussnahmen

Die Unternehmen dürfen auf die redaktionelle Arbeit der von ihnen geförderten Publikationen von Organisationen der Patientenselbsthilfe nicht ohne rechtfertigenden sachlichen Grund (z. B. unter wissenschaftlichen Aspekten oder zur Berichtigung inhaltlicher Ungenauigkeiten) Einfluss nehmen. Bloße wirtschaftliche Interessen stellen keinen rechtfertigenden sachlichen Grund im Sinne von Satz 1 dar.

 

§ 12 Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Die Unternehmen müssen jeweils der Öffentlichkeit eine Liste derjenigen Organisationen der Patientenselbsthilfe zur Verfügung stellen, denen sie erhebliche finanzielle Zuwendungen und/oder geldwerte Leistungen gewähren. Als erheblich ist im Regelfall ein Wert von 60,– € je Einzelleistung anzusehen. Die Liste über die Summe aller finanziellen Zuwendungen und/oder geldwerten Leistungen ist pro Kalenderjahr und Patientenorganisation zu erstellen und spätestens jeweils bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr zu aktualisieren.

(2) Die Unternehmen müssen darauf hinwirken, dass ihre Unterstützung von Organisationen der Patientenselbsthilfe durch diese Organisationen von Beginn an gegenüber der Öffentlichkeit kenntlich gemacht wird.

(3) Über die Art und Weise, wie die in Abs. 1 genannten Pflichten zu erfüllen sind, muss ein schriftliches Einvernehmen mit den Organisationen der Patientenselbsthilfe erzielt werden.

 

§ 13 Keine Exklusivität

Die Unternehmen dürfen von Organisationen der Patientenselbsthilfe nicht verlangen, dass diese Organisationen dem jeweiligen Unternehmen Exklusivität hinsichtlich der Unterstützung einer solchen Organisation oder ihrer Aktivitäten (einschließlich ihrer Veranstaltungen) einräumen und sich eine solche Exklusivität auch nicht unverlangt einräumen lassen.

 

§ 14 Veranstaltungen

(1) Die Unternehmen dürfen Veranstaltungen nur organisieren oder unterstützen, sofern die Auswahl des Tagungsortes und der Tagungsstätte allein nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt.

(2) Im Rahmen von Veranstaltungen ist auch eine angemessene Bewirtung der Mitglieder von Organisationen der Patientenselbsthilfe sowie deren Angehörigen und betreuenden Personen möglich und zwar unabhängig davon, ob die Veranstaltung von einer Organisation der Patientenselbsthilfe oder einem Unternehmen organisiert wird.

(3) Die Unternehmen dürfen Mitgliedern von Organisationen der Patientenselbsthilfe sowie deren Angehörige und betreuende Personen, die solche Veranstaltungen besuchen, angemessene Reisekosten, notwendige Übernachtungskosten sowie die gegebenenfalls erhobenen Teilnahmegebühren erstatten.

(4) Die Organisation oder Unterstützung oder die Übernahme von Kosten für Teilnehmer von Veranstaltungen, die außerhalb des EWR (EU und Norwegen, Liechtenstein, Island) und der Schweiz stattfinden, ist nur zulässig, wenn

  1. die Mehrzahl der Teilnehmer aus einem anderen Land als dem kommt, in dem das Mitgliedsunternehmen seinen Sitz hat, oder
  2.  an dem Veranstaltungsort notwendige Ressourcen oder Fachkenntnisse zur Verfügung stehen

und angesichts dessen jeweils logistische Gründe für die Wahl des Veranstaltungsortes in einem anderen Land sprechen.

(5) Sofern Referenten im Auftrag von Unternehmen Vorträge halten, gelten Abs. 2 und 3 entsprechend, wobei zusätzlich ein angemessenes Honorar übernommen werden darf.

 

§ 15 Überwachung

Die Unternehmen haben geeignete organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um die Einhaltung des Kodex sicherzustellen.

 

§ 16 Verpflichtung und Schulung von Mitarbeitern und beauftragten Dritten

(1) Die Unternehmen haben ihre Mitarbeiter und beauftragte Dritte, die im Bereich der Zusammenarbeit mit Organisationen der Patientenselbsthilfe tätig sind, auf die Einhaltung dieses Kodex zu verpflichten.

(2) Die Mitarbeiter sind ferner über den Inhalt dieses Kodex zu schulen.

 

§ 17 Fortschreibung des Kodex

Der Verein „Arzneimittel und Kooperation im Gesundheitswesen e.V.“ wird sich regelmäßig mit der Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankungen und ihren Angehörigen e. V. (BAG SELBSTHILFE) als dem maßgeblichen Dachverband der Organisationen der Patientenselbsthilfe in Deutschland mit dem Ziel austauschen, die Regelungen dieses Kodex und deren Durchsetzung im Sinne einer vertrauensvollen Kooperation der Unternehmen mit Organisationen der Patientenselbsthilfe weiter zu entwickeln.

 

§ 18 Inkrafttreten

Der Kodex zur Zusammenarbeit mit Patientenorganisationen des „Arzneimittel und Kooperation im Gesundheitswesen e.V.“ AKG e.V. tritt mit der Anerkennung als Wettbewerbsregeln durch das Bundeskartellamt gemäß § 24 Abs. 3 GWB in Kraft.