Transparenzregel

Um den gesellschaftlichen Anforderungen an nicht nur eine integre sondern auch transparente Zusammenarbeit zu entsprechen hat der AKG e.V. den AKG-Verhaltenskodex um eine Transparenzregelung erweitert. Mit dieser Regelung soll das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine sachgerechte Produkt- und Therapieauswahl ohne wirtschaftliche Interessen sowie in einen lauteren Wettbewerb gestärkt werden. Die Anforderungen an eine transparente Gestaltung der Zusammenarbeit der pharmazeutischen Industrie mit Angehörigen der Fachkreise und Organisationen des Gesundheitswesens erhöhen sich auf europäischer und nationaler Ebene.
Es wurde der neue § 28 „Transparenz“ in den bestehenden AKG e.V.-Verhaltenskodex eingefügt, der die Mitgliedsunternehmen als „Soll-Vorschrift“ zu einer Offenlegung von mittelbaren und unmittelbaren vermögenswerten Zuwendungen der Mitgliedsunternehmen an oder zugunsten von Angehörigen der Fachkreise und Organisationen des Gesundheitswesens anhalten soll.

 

§ 28 AKG-Verhaltenskodex

Transparenz ist ein Indiz für lauteres Geschäftsverhalten.
Im Zusammenhang mit Fortbildungsveranstaltungen gemäß § 19 stehende vermögenswerte Zuwendungen, sonstige einseitige Zuwendungen sowie aufgrund von gegenseitigen Verträgen geleistete Zuwendungen an Angehörige der Fachkreise oder Organisationen des Gesundheitswesens sollen ab dem Jahr 2016 jährlich, beginnend mit den Daten des  Kalenderjahres 2015 unter Beachtung der jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen in einer öffentlich zugänglichen Liste veröffentlicht werden.

Die Veröffentlichung soll aufgeschlüsselt nach den Kategorien (a) Forschung und Entwicklung, (b) Spenden und andere einseitige Geld- oder Sachleistungen, (c) vermögenswerte Zuwendungen im Zusammenhang mit Fortbildungsveranstaltungen sowie (d) Dienstleistungs- und Beratungshonorare erfolgen. Die Veröffentlichung in der Kategorie Forschung und Entwicklung soll aggregiert erfolgen. In den übrigen Kategorien soll vorrangig individuell zuordnungsfähig veröffentlicht werden. Stehen rechtliche oder unternehmensspezifische Gründe einer individuellen Veröffentlichung entgegen, soll aggregiert veröffentlicht werden.

Die Veröffentlichung kann auf der Internetseite des Unternehmens geschehen, wobei diese auch durch einen Verweis auf andere Veröffentlichungen erfolgen kann.

Die Mitgliedsunternehmen können Ausnahmen für geringfügige Zuwendungen vornehmen. Das Nähere erläutert der vom Vorstand vorgelegte Leitfaden „Transparenz“.

§ 22 Ziff. 2 bleibt unberührt.